(1) Vor Ablauf der Beschwerdefrist sind die Entscheidungen, Verfügungen und Erklärungen der örtlichen Höfekommissionen nicht endgültig und nicht vollstreckbar. Auf den Akten, die an andere Behörden oder Ämter zur Durchführung weitergeleitet werden, muss die eingetretene Vollstreckbarkeit bestätigt werden. Die Wirksamkeit jeder einzelnen Bewilligung der Höfekommissionen erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag, an dem sie endgültig geworden ist, Gebrauch gemacht wird.
(2) Entscheidungen, Verfügungen und Erklärungen der örtlichen Höfekommissionen, die der Eingabe des Alleineigentümers/der Alleineigentümerin oder aller Miteigentümer/Miteigentümerinnen oder Miterben/Miterbinnen stattgegeben haben, sind sofort vollstreckbar. Die sofortige Vollstreckbarkeit wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Höfekommission am Ende des bezüglichen Aktes bescheinigt.
(3) Aus den im Sinne dieses Artikels erlassenen Verfügungen muss, falls die Eigentümer verheiratet sind, außer ihren meldeamtlichen Daten auch ihr ehelicher Güterstand hervorgehen.