Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Der Verwaltungsdirektor muss das Laureatsdiplom in Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften besitzen und darf das fünfundsechzigste Lebensjahr nicht überschritten haben; er muss mindestens fünf Jahre lang eine qualifizierte fachliche oder administrative Führungsposition in großen oder mittelgroßen öffentlichen oder privaten Strukturen oder in öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen eingenommen haben.
(2) Der Verwaltungsdirektor leitet die Verwaltungsarbeit des Instituts und liefert dem Generaldirektor die obligatorischen Gutachten über die Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Verwaltungsakte.