Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Das Kollegium der Rechnungsprüfer setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, und zwar:
(2) Der Generaldirektor beruft das Kollegium zur ersten Sitzung ein.
(3) Das Kollegium hat eine fünfjährige Amtsdauer.
(4) Der Vorsitzende des Kollegiums wird von den Rechnungsprüfern in der ersten Sitzung aus dem Kreis der von den Regionen oder von autonomen Provinzen designierten Mitglieder gewählt.
(5) Das Kollegium der Rechnungsprüfer wacht über die Verwaltungsarbeit des Instituts und über die Einhaltung der Gesetze. Im Einzelnen erfüllt es folgende Aufgaben:
(6) Die Mitglieder des Kollegiums können, auch einzeln, jederzeit Inspektionen und Kontrollen durchführen.
(7) Die Mitglieder des Kollegiums haben Anspruch auf eine Vergütung gemäß Artikel 13 des Legislativdekrets vom 27. Januar 1992, Nr. 88.
Buchstabe a) wurde ersetzt durch Art. 8 Absatz 4 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.