(1) Der Generaldirektor ist der gesetzliche Vertreter des Instituts und ist insgesamt für dessen Verwaltung zuständig. Im Einzelnen befasst er sich mit Folgendem:
- a) er leitet den Institutsbetrieb;
- b) er erstellt den mehrjährigen Haushaltsvoranschlag, den jährlichen wirtschaftlichen Haushaltsvoranschlag sowie den Gebarungsplan und legt sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor; 3)
- c) er erstellt den Jahresplanungsbericht und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;
- d) er ergreift alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der dienstrechtlichen Verwaltung und der Besoldung des Personals, unter Beachtung der in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahrensweise;
- e) er schließt die Verträge und Konventionen ab und tätigt die vom leitenden Personal vorgeschlagenen Ausgaben im Rahmen der Bereitstellungen des Haushalts;
- f) er schlägt dem Verwaltungsrat die Geschäftsordnung des Instituts vor und macht einen entsprechenden Vorschlag für die personelle Ausstattung, ebenso für allfällige Änderungen;
- g) er arbeitet im Einklang mit den allgemeinen Richtlinien des Verwaltungsrats und in Durchführung der Ziele der Gesundheitspläne der beteiligten Körperschaften den Dreijahresplan für die Aktivitäten und Investitionen des Instituts aus;
- h) er verfasst den Jahresplanungsbericht über die vom Institut geleistete Arbeit und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor;
- i) er erstellt die Tarifliste laut Artikel 5 und wendet sie an.
(2) Der Generaldirektor wird mit Beschluss der Regierung der Region Venetien nominiert, nachdem diese darüber das Einvernehmen mit der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und den autonomen Provinzen Bozen und Trient hergestellt hat; er muss im Besitz der Voraussetzungen sein, die Artikel 3 Absatz 3 des Legislativdekrets vom 19. Juni 1999, Nr. 229, vorsieht. Wird kein Einvernehmen hergestellt, nimmt der Gesundheitsminister auf Antrag des Präsidenten der Regierung der Region Venetien die Ernennung vor.
(3) Der Generaldirektor ernennt mit begründeter Maßnahme einen Verwaltungsdirektor und einen tierärztlichen Sanitätsdirektor, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Ihre Amtszeit läuft innerhalb der drei Monate ab der Ernennung des neuen Generaldirektors aus; sie können aber auch bestätigt werden. Der Generaldirektor kann mit begründeter Maßnahme den tierärztlichen Sanitätsdirektor und den Verwaltungsdirektor zeitweilig vom Amt entheben oder entlassen. 4)
(4) Der Generaldirektor, der Verwaltungsdirektor und der tierärztliche Sanitätsdirektor sind vollzeitbeschäftigt, ihr Arbeitsverhältnis ist durch einen privatrechtlichen Vertrag für die Dauer von fünf Jahren geregelt; dieses ist erneuerbar, es darf sich aber nicht über das siebzigste Lebensjahr hinaus erstrecken. Die Inhalte des Vertrags einschließlich der Kriterien für die Besoldung sind im gesetzesvertretenden Dekret vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, festgelegt. 5)
(5) Der Arbeitsvertrag mit dem Generaldirektor wird vom Präsidenten der Regierung der Region Venetien abgeschlossen.
(6) Bei Verhinderung und sonstiger Abwesenheit des Generaldirektors werden die entsprechenden Funktionen vom tierärztlichen Sanitätsdirektor wahrgenommen. 6)
(7) Wenn der Institutsbetrieb ein schweres Defizit aufweist, wenn Gesetze oder die Grundsätze einer guten und unparteiischen Verwaltung verletzt werden oder wenn andere schwerwiegende Gründe vorliegen, löst die Regierung der Region Venetien im Einvernehmen mit der Regierung der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und den Regierungen der autonomen Provinzen Bozen und Trient den Vertrag auf, indem sie ihn für verfallen erklärt, und sorgt für die Ersetzung des Generaldirektors.
(8) Für das, was nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die Vorschriften des Legislativdekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in der Fassung des Legislativdekrets vom 19. Juni 1999, Nr. 229.