Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Das Institut macht Erhebungen über den Gesundheitszustand der Tiere und über die gesundheitliche Bekömmlichkeit der Produkte tierischer Herkunft; es führt auch experimentelle Forschung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin durch.
(2) Die einzelnen beteiligten Körperschaften legen jeweils bei der Planung die allgemeinen Ziele, die Prioritäten und die Ausrichtung der Institutsarbeit fest; dabei sehen sie vor, in welcher Art und Weise die Abstimmung mit den entsprechenden Departments für Gesundheitsvorsorge der Sanitätsbetriebe, mit den Umweltagenturen der Regionen und autonomen Provinzen und mit den allenfalls im jeweiligen Gebiet vorhandenen Betrieben für Entwicklung und experimentelle Forschung in der Tierhaltung oder ähnlichen Einrichtungen erfolgen soll.
(3) Wie im Legislativdekret vom 30. Juni 1993, Nr. 270, in geltender Fassung, und in der mit Dekret des Gesundheitsministers erlassenen Verordnung vom 16. Februar 1994, Nr. 190, festgelegt, befasst sich das Institut im Einzelnen mit folgenden Aufgaben:
(4) Des Weiteren hat das Institut folgende Aufgaben: