(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine endgültige Kaution in Form einer Bankgarantie im Ausmaß von zehn Prozent des Vertragspreises zu stellen. Bei Preisabschlägen von über zehn Prozent wird die endgültige Kaution um die Prozentpunkte, die den genannten Prozentsatz des Preisabschlages überschreiten, erhöht. Die Bankgarantie muss mit ausdrücklichem Verzicht auf die Begünstigung der vorherigen Betreibung nach Artikel 1944 des Zivilgesetzbuches und mit der Verpflichtung des Kreditinstitutes, die Kaution auf einfaches Verlangen des Auftraggebers und ohne jeglichen Vorbehalt auszuzahlen, geleistet werden.35)
(2) Wird die endgültige Kaution nicht gestellt, wird die vorläufige Kaution eingezogen und der Zuschlag widerrufen.
(3) Die endgültige Kaution deckt die Schäden, die sich aus der Nichterfüllung des Vertrages durch Verschulden des Auftragnehmers ergeben, und verliert die Wirkung erst bei der Abnahme des Bauwerks oder nach Ablauf der für die Durchführung der Abnahmeprüfung festgesetzten Frist.34)
(4) Die Fondszuweisungen aufgrund von Eintreibungen von Kautionen wegen vertraglicher Nichterfüllung des Auftragnehmers, welche für die entsprechenden von Amts wegen durchzuführenden Arbeiten nötig sind, werden als Fondszuweisungen mit Zweckbestimmung angesehen und auf begründete Anfrage des zuständigen Landesrates dem betreffenden Kapitel der Ausgaben zugewiesen.36)
Art. 16 (Kautionen zugunsten des Landes Südtirol)
(1) Ist die Stellung einer Kaution oder eine ähnliche Sicherstellung zugunsten des Landes Südtirol, eines landeseigenen Betriebes oder einer anderen vom Land errichteten Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts erforderlich, so kann diese Sicherstellung mittels einer im Sinne der einschlägigen Bestimmungen über das Rechnungswesen geeigneten Kaution erfolgen, oder aber mittels einer Bankgarantie einer entsprechend ermächtigten Kreditanstalt, oder mittels einer Versicherungspolizze eines entsprechend ermächtigten Versicherungsunternehmens.
Siehe auch Art. 44 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9:
Art. 44 (Kautionen der öffentlichen örtlichen Körperschaften)
(1) Abweichend von den Landesbestimmungen, welche die Hinterlegung einer Kaution zugunsten der Gemeinden oder des Landes zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ausführung von Arbeiten vorschreiben, ist die Hinterlegung einer Kaution nicht erforderlich, wenn der Rechtsträger, welcher die Arbeiten ausführt oder ausführen lässt, eine öffentliche örtliche Körperschaft ist.