(1) Für die Eintragung in das Landesverzeichnis müssen die öffentlichen oder privaten Einrichtungen und die Organisationen des Zivildienstes folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Die Akkreditierung und Eintragung im staatlichen Register des staatlichen Zivildienstamtes ist gültiger Rechtstitel für die Eintragung ins Landesverzeichnis.