(1) Das Land errichtet den Landesfonds für den freiwilligen Zivildienst; in diesen fließen auch die Mittel des Staatsfonds für den Zivildienst laut Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 5. April 2002, Nr. 77.
(2) Falls die Mittel des Staatsfonds, die zur Auszahlung der Entgelte für Zivildienstleistende laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehen sind, nicht ausreichen, werden zur Zahlung der Entgelte für diejenigen, die im Rahmen der Landesplanung in Südtirol Zivildienst leisten, die Mittel des Landesfonds für den Zivildienst herangezogen.