(1) Die Rangordnungen ergeben sich aus der Bewertung von Studien- und/oder Berufstiteln sowie der Berufserfahrung. Die Kriterien, nach denen diese Bewertung erfolgt, werden im Anhang wiedergegeben.
(2) Die Berufserfahrung wird zweimal im Jahr bewertet. Die bis zum 31. Dezember angereifte Berufserfahrung zählt erstmals für die Rangordnung zum 1. März des darauffolgenden Jahres; die zum 30. Juni angereifte Berufserfahrung zählt erstmals für die Rangordnung zum 1. November desselben Jahres.
(3) Bei Punktegleichheit kommen die Vorzugskriterien zur Anwendung, die für den Zugang zum Staatsdienst gelten: D.P.R. vom 9. Mai 1994, Nr. 487, in geltender Fassung.
(4) Das im Jahr vor dem Einreichetermin der Gesuche für die Eintragung in die Rangordnung im Dienst stehende Personal, welches aufgrund einer Rangordnung aufgenommen wurde, hat in der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes unter Berücksichtigung des höheren Dienstalters den Vorrang. Dieser Vorrangtitel gilt auch für das durch Berufung aufgrund der vorher geltenden Bestimmungen aufgenommene Personal, falls es ein Dienstalter von insgesamt wenigstens einem Jahr aufweisen kann.
(5) Die Bewerber, welche in einem Auswahlverfahren die Eignung erlangt haben, können in der Rangordnung des betreffenden Berufsbildes von ungeprüften Bewerbern nicht überholt werden.
(6) 15 Tage vor Veröffentlichung der endgültigen Rangordnungen werden die vorläufigen Rangordnungen am Sitz der Personalabteilung im Landhaus VIII, Bozen, Rittnerstraße 13, veröffentlicht. Damit haben die direkt betroffenen Bewerber die Möglichkeit, innerhalb des Anschlagzeitraums von 15 Tagen Einspruch wegen allfälliger Fehler zu erheben. Die endgültigen Rangordnungen werden mit Dekret des Direktors der Personalabteilung genehmigt, am besagten Sitz der Personalabteilung veröffentlicht und beim Amt für Personalaufnahme hinterlegt. Sie gelten ab 1. März, 1. Juli und 1. November jeden Jahres.
(7) Im Geiste einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Bürger wird der Bewerber aufgefordert, auf allfällig in den vorläufigen Rangordnungen entdeckte Fehler innerhalb des Anschlagzeitraums von 15 Tagen hinzuweisen. Gegen die Genehmigung der endgültigen Rangordnungen kann der Bewerber auf alle Fälle Aufsichtsbeschwerde bei der Landesregierung innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Veröffentlichung der endgültigen Rangordnungen einlegen ( L.G. Nr. 17/93).