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In vigore al: 11/09/2012
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Landesgesetzgebung
Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
Verfahrensbestimmungen
Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 6
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 (Begriffsbestimmungen)
l) Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 6
1)
Bestimmungen für die Vergabe und Ausführung von öffentlichen Bauaufträgen
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 30. Juni 1998, Nr. 27.
Art. 1 (Begriffsbestimmungen)
(1)
Im Sinne dieses Gesetzes:
gelten als öffentliche Bauaufträge die zwischen einem Unternehmer und einem unter Buchstabe b) näher bezeichneten öffentlichen Auftraggeber geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Verträge über die Ausführung oder die Planung und Ausführung von Bauarbeiten oder eines Bauwerks im Sinne des Buchstaben d) oder die Ausführung eines Bauwerks durch Dritte, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen. Gegenstand des öffentlichen Bauauftrages sind auch Lieferungen und Dienstleistungen, die betragsmäßig unter dem Schwellenwert für die bindende Ausschreibung auf EU-Ebene liegen und die Fertigstellung, Instandhaltung und die uneingeschränkte Funktion und Zweckbestimmung des Bauwerks gewährleisten,
gelten als öffentliche Auftraggeber, in der Folge als Auftraggeber bezeichnet, die in Artikel 2 Absatz 2 näher genannten,
gelten als öffentliche Baukonzessionen Verträge, die von den unter Buchstabe a) genannten Verträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Bauarbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht,
ist ein Bauwerk das Ergebnis der Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll,
versteht man unter Ausführung des öffentlichen Auftrages die in getrennte Abschnitte gegliederte Gesamtabwicklung, welche zur Verwirklichung eines Bauwerks führt, und zwar von der Planung über die materielle Durchführung bis zu dessen Annahme,
gilt als Betreiber ein privatrechtliches Subjekt, welches die Voraussetzungen hat, als Konzessionsträger öffentliche Bauaufträge im Konzessionswege laut Artikel 67 zu übernehmen oder in der Eigenschaft eines privaten Teilhabers einer Gesellschaft mit öffentlicher Beteiligung gemäß Artikel 68 beizutreten, wobei er sich verpflichtet, die Verwirklichung eines öffentlichen Bauwerks ausschließlich mit privatem Kapital unter Beachtung von Artikel 69 zu finanzieren,
gilt als Dienstleistungsauftrag der zwischen einem Dienstleister und einem Auftraggeber schriftlich geschlossene entgeltliche Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, welche auf die Planung, Bauleitung und die anderen damit verbundenen Aufgaben abzielen,
sind offene Verfahren jene Verfahren, bei welchen alle interessierten Unternehmer ein Angebot abgeben können,
sind nicht offene Verfahren jene Verfahren, bei welchen nur die vom Auftraggeber aufgeforderten Unternehmen ein Angebot abgeben können,
sind Verhandlungsverfahren jene Verfahren, bei welchen die Auftraggeber ausgewählte Unternehmen ansprechen und mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Auftragsbedingungen verhandeln,
wird der Unternehmer, der ein Angebot eingereicht hat, als Bieter und derjenige, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren beworben hat, als Bewerber bezeichnet,
gilt als Vertragswert der wirtschaftliche Wert der einzelnen Verträge ohne Mehrwertsteuer (MwSt),
gelten als EU-Schwellenwerte die von der EU-Richtlinie vorgesehenen Werte von 5.000.000 ECU ohne MwSt für Bauvorhaben und von 200.000 ECU ohne MwSt für Dienstleistungen und Lieferungen.
Beschluss Nr. 86 vom 24.01.2011
- Vereinfachung der Vergabeverfahren für Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen in Regie und bescheidenen Ausmaßes
T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 272 del 20.06.2006
- Appalti pubblici - impugnazione di atti costituenti la lex specialis della gara - appalto pubblico di forniture - bando di gara - fornitura di apparecchiature per rilevamento del traffico su strade della Provincia - verifica di anomalia delle offerte - possibile motivazione per relationem alle giustificazioni -giudizio finale deve riguardare l'offerta nel suo insieme
T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 221 del 26.04.2004
- Pianificazione urbanistica - apposita motivazione - soltanto in particolari casi di aspettative qualificate
T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 339 del 09.07.2002
- Appalto pubblico di forniture - valore superiore alla soglia comunitaria - applicabilità del D.Lgs. 17 marzo 1995 n. 157 - scheda segreta dell'Amministrazione - incompatibilità
Beschluss Nr. 3406 vom 21.07.1997
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Auftragserteilung zur Projektierung und Bauleitung öffentlicher Bauen (abgeändert mit Beschluss Nr. 3855 vom 27.10.2003)
Caricamento in corso
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Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
A Führungsstruktur
B Sonderregelung über einzelne Fachdienste
C Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. März 1980, Nr. 8
i) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 9. März 1998, Nr. 895
j) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 13. August 1999, Nr. 3292
Art. 1 (Einführung)
Art. 2 (Rangordnungen)
Art. 3 (Führung und Verwaltung der Rangordnungen)
Art. 4 (Streichung aus der Rangordnung, Verlust des Vorrangs)
Art. 5 (Gesuche)
Art. 6 (Invaliden und andere geschützte Personengruppen)
Art. 7 (Stellenangebot)
Art. 8 (Beurteilung)
Art. 9 (Zugrundeliegende Bestimmungen, Anwendungsbereich, Wirksamkeit)
Titelbewertungstabelle
Berufsbilder ( )
Zugangsvoraussetzungen
Zweisprachigkeitsnachweis D und Abschlußzeugnis der Grundschule oder Erfüllung der Schulpflicht (für Berufsbilder der I. Funktionsebene)
Zweisprachigkeitsnachweis D, Abschlußzeugnis der Grundschule und allfällige weiterführende Ausbildungen (für Berufsbilder der II. und III. Funktionsebene)
Zweisprachigkeitsnachweis D oder C, Abschlußzeugnis der Grund- oder Mittelschule und eine der nachstehenden Voraussetzungen (für Berufsbilder der IV. und V. Funktionsebene)
Zweisprachigkeitsnachweis B, Reifezeugnis und allfällige weiterführende Ausbildungen (für Berufsbilder der VI. und VII. Funktionsebene)
Zweisprachigkeitsnachweis A und Doktorat (Berufsbilder der VIII. Funktionsebene)
Berufsberater/in-Inspektor/in (VIII. FE)
Inspektor/in für das Rechnungswesen (VIII. FE)
Statistikinspektor/in (VIII. FE)
Verwaltungsinspektor/in (VIII. FE)
Verwaltungsinspektor/in im kulturellen Bereich (VIII. FE)
Pädagoge/in (VIII. FE)
Technische/r Inspektor/in (VIII. FE)
Naturwissenschaftliche/r Inspektor/in (VIII. FE)
Zweisprachigkeitsnachweis A, Doktorat und entsprechende Staatsprüfung (Berufsbilder der IX. Funktionsebene)
z) Bereichsvertragvom 8. März 2006
b') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
D Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
E Kollektivverträge
F Plansoll und Stellenpläne
G Dienstkleidung
H Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
I Übernahme von Personal anderer Körperschaften
J Landesregierung
K Landtag
L Verwaltungsverfahren
M Volksabstimmung und Wahl des Landtages
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
A Finanzierung öffentlicher Bauten
B Enteignung für gemeinnützige Zwecke
C Verfahrensbestimmungen
a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38
b) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25
c) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2001, Nr. 41
d) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Mai 2002, Nr. 14
e) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. März 2004, Nr. 11
f) Landesgesetz vom 16. November 2007, Nr. 12
g) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Oktober 2009 , Nr. 48
h) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 3
j) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Juli 2001, Nr. 41
l) Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 6
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis