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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 86 vom 24.01.2011
Vereinfachung der Vergabeverfahren für Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen in Regie und bescheidenen Ausmaßes

Anlage

Vereinfachung der Vergabeverfahren für Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen in Regie und bescheidenen Ausmaßes mit dem Ziel einer effizienten, wirtschaftlichen und schnellen Verwaltungstätigkeit.

 
1. Bei Verhandlungsverfahren zur Vergabe von Arbeiten bis zu 500.000 Euro können die Auftraggeber davon absehen, das Verfahren zu unterbrechen, um die besonderen Voraussetzungen gemäß Art. 48 des Kodex der Verträge zu überprüfen, da auf jeden Fall nur geeignete und seriöse Unternehmen eingeladen werden, wobei die Pflicht der Kontrolle gemäß LG 17/1993 unbeschadet bleibt.
 
2. Bei Verhandlungsverfahren für Arbeiten unter 500.000 Euro können die Auftraggeber davon absehen, das Verfahren der Überprüfung der übertrieben niedrigen Angebote gemäß Art. 86 und folgende des Kodex der Verträge anzuwenden und können damit das Verfahren beschleunigen.
 
3. Bei Verhandlungsverfahren für Arbeiten unter 200.000 Euro und für Lieferungen und Dienstleistungen unter EU- Schwelle können die Auftraggeber davon absehen, die provisorische Kaution für das Angebot gemäß Art. 75 des Kodex der Verträge zu verlangen da auf jeden Fall nur geeignete und seriöse Unternehmen eingeladen werden.
 
4. Bei Vergaben von Arbeiten unter 40.000 Euro und von Lieferungen und Dienstleistungen unter 20.000 Euro können die Auftraggeber angesichts der geringen Beträge davon absehen, die endgültige Kaution gemäß Art. 113 des Kodex der Verträge zu verlangen.
 
5. Bei Verhandlungsverfahren für Arbeiten unter 500.000 Euro können die Auftraggeber davon absehen, die Versicherungen gemäß Art. 129 des Kodex der Verträge zu verlangen, vorausgesetzt, dass die Zuschlagsempfänger eine allgemeine Haftpflichtversicherung besitzen.
 
6. Falls ein Verhandlungsverfahren ohne Erfolg verlaufen ist und die ursprünglichen Bedingungen nicht geändert werden kann ein neues Verhandlungsverfahren mit einem oder mehreren Wirtschaftstreibenden abgewickelt werden.
 
7. Die Auftraggeber können unabhängig vom Betrag der Bauaufträge vorsehen, ob sie den Bauauftrag pauschal oder auf Maß vergeben. Bei Vergaben von Planung und Bauausführung wird die Vergütung entweder nur pauschal oder in den Fällen nach Art. 53 Absatz 4 des Kodex der Verträge teils pauschal und teils auf Maß vorgesehen. Bei Pauschalverträgen wird der Vertragspreis in prozentuellen Anteilen entsprechend den verschiedenen Arbeitsleistungen unterteilt; die Vergütung wird ausbezahlt, nachdem eine oder mehrere Arbeitsleistungen ausgeführt sind und der für den Baufortschritt vorgesehene Mindestbetrag erreicht ist.
 
8. Fall der Auftrag nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben wird kann die Bewertung einer eigenen technischen Kommission übertragen werden, welche nach Abgabefrist der Angebote ernannt wird. Die Kommission besteht aus drei oder fünf Mitgliedern, welche Sachverständige auf dem Gebiet des jeweiligen Auftrages sind und auch aus externen Personen mit nachgewiesener moralischer und beruflicher Eignung gewählt werden können. Bei Planungswettbewerben kann die Kommission nach Art. 6 des LG 17/1998 aus nicht mehr als neun Mitgliedern bestehen, welche in der Mehrzahl Techniker und Sachverständige sein müssen.
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