(1) Das Finanzjahr des Instituts beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.
(2) Alle Beschlüsse über den jährlichen Haushaltsvoranschlag, dessen Änderungen und die Rechnungslegung müssen von der Landesregierung genehmigt werden.
(3) Innerhalb von 30 Tagen nach Entgegennahme des jeweiligen Beschlusses laut Absatz 2 kann die Landesregierung unter Angabe von Gründen dessen Überprüfung beantragen.