(1) Dem Personal anderer Körperschaften, das zum Land oder zu Körperschaften des Landes abgeordnet oder diesen zur Verfügung gestellt wird, stehen, zusätzlich zu den fixen und dauerhaften Lohnelementen, die für das Landespersonal vorgesehenen Zulagen und Zusatzvergütungen zu. Diese Zulagen ersetzen die bei der Herkunftskörperschaft vorgesehene Zusatzentlohnung, die, soweit an bestimmte Leistungen gebunden, nicht fixen und dauerhaften Charakter hat.
(2) Dem in Absatz 1 genannten Personal wird außerdem eine zusätzliche Vergütung für die längere Arbeitszeit beim Land sowie für die Ausübung besonderer Aufgaben zuerkannt, die aufgrund des zustehenden Gehaltes nicht bereits entlohnt sind.
(3) Auf das in Absatz 1 genannte Personal kann die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Landespersonals ausgedehnt werden, wobei es im Einvernehmen mit der Zugehörigkeitskörperschaft gemäß Artikel 16, Absatz 6, des BÜKV vom 29.07.1999 entsprechend eingestuft wird.
(4) Für das zu anderen Körperschaften abgeordnete oder diesen zur Verfügung gestellte Landespersonal kann das Grundgehalt und die Zusatzentlohnung durch die bei der jeweiligen Körperschaft geltende Zusatzentlohnung ersetzt werden, um eine Gleichbehandlung des Personals zu gewährleisten, das dieselben Aufgaben ausübt.