Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.
(1) Die berufsmäßige Führung von Wanderungen auf schneefreien Wanderwegen, welche die Höhe von - je nach Gebiet - 2500 bis 2800 Meter ü. d. M. nicht überschreiten, jedoch nicht auf Klettersteigen, gesicherten Steigen und Gletschern, unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, vorausgesetzt, daß diese Tätigkeit nicht im Rahmen eigener Organisationen erfolgt.
(2) Führungen auf normalen Aufstiegen zu Schutzhütten und auf gebahnten winterlichen Steigen ohne Lawinengefahr gelten ebenfalls als Wanderführungen.
(3) Die Landesregierung legt nach Anhören der Landesberufskammer der Bergführer und des Alpinbeirates fest, welche Höhenbegrenzungen laut Absatz 1 in welchen Landesgebieten gelten; sie kann auch einzelne Wanderwege ausweisen, die oberhalb dieser Höhe liegen. Der entsprechende Beschluß ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.5)
Art. 17 wurde ersetzt durch Art. 26 Absatz 3 des L.G. vom 19. Juli 1994, Nr. 3.