Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.
(1) Die Bergführer und die Bergführeranwärter können durch den Besuch eigener Ausbildungskurse des Landes oder der gesamtstaatlichen Berufskammer der Bergführer und nach Bestehen der entsprechenden Prüfungen folgende Spezialisierungen erlangen: