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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 13. Dezember 1991, Nr. 331)
Berg- und Skiführerordnung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.

Art. 6 (Übertragung und zeitweise Aufnahme)

(1) Die Übertragung eines Bergführers oder eines Bergführeranwärters, der im Berufsverzeichnis einer anderen Region oder der autonomen Provinz Trient aufscheint bzw. im Besitze einer im Ausland erlangten Berufsbefähigung ist, in das Berufsverzeichnis des Landes Südtirol ist auf Antrag zulässig.3)

(2) Die Übertragung wird von der Landesberufskammer unter der Voraussetzung verfügt, daß der Betreffende seinen Wohnsitz oder sein Domizil bzw. seinen ständigen Aufenthalt in einer Gemeinde des Landes hat.

(3) Der Bergführer, der im Berufsverzeichnis einer anderen Region oder der autonomen Provinz Trient eingetragen ist und für Zeitabschnitte von höchstens sechs Monaten in Alpinschulen mit Sitz in Südtirol tätig sein will, kann die zeitweise Aufnahme ins Landesberufsverzeichnis beantragen.

(4) Der im Landesverzeichnis eingetragene Bergführer, der zeitweise in Alpinschulen anderer Regionen oder der autonomen Provinz Trient tätig sein will, behält die Eintragung im Berufsverzeichnis des Landes Südtirol bei.

(5) Die Aufnahme wird von der Landesberufskammer der Bergführer verfügt.

3)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 1994, Nr. 3.