Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1991, Nr. 57.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, den alpinen Vereinen Alpenverein Südtirol und Club Alpino Italiano Jahrespauschalhilfen für Instandhaltungsspesen geringen Ausmaßes für Schutzhütten, alpine Wanderwege und Klettersteige zu gewähren. Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Gewährung und Auszahlung der Beiträge und Beihilfen, die Unterlagen, die dem entsprechenden Gesuch beizulegen sind, sowie die Einreichfrist für die Gesuche festgelegt.11)
Art. 26 wurde so ersetzt durch Art. 33 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.