(1) Wie in der Durchführungsverordnung näher bestimmt ist, werden in der Provinz Bozen die Vorschriften des E.T. über die Gesundheitsgesetze vom 27. Juli 1934, Nr. 1265, und alle anderen Bestimmungen von Staats-, Regional- und Landesgesetzen, soweit sie mit diesem Gesetz unvereinbar sind und in Widerspruch stehen, nicht angewandt.
(2) Davon unberührt bleiben die Befugnisse des Bürgermeisters, im gegebenen Falle notwendige und dringliche Verordnungen, gemäß Artikel 27 des Regionalgesetzes vom 21. Oktober 1963, Nr. 29, und nachfolgenden Änderungen zu erlassen.
(3) Artikel 15 wird angewendet, sobald in der Provinz das Sachverständigenverzeichnis gemäß Artikel 15 errichtet ist.14)