(1) Die Ausgaben, die im Sinne von Artikel 11, Buchstabe c), durch die Zuweisung von Zuschüssen entstehen, sind vom Haushaltsjahr 1984 an bewilligt; der Betrag wird im Sinne von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, jeweils mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.15)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.