(1) Die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes erfolgt durch das Amt für Luftreinhaltung; die bevollmächtigten Beamten dieses Amtes haben freien Zutritt zu allen Orten, an denen sie Überprüfungen durchzuführen haben.
(2) Für bestimmte Kontrollaufgaben kann das Amt die Mitarbeit der Überwachungsorgane der Gemeinden sowie der Sanitätseinheiten in Anspruch nehmen.
(3) Zur Messung der Lärmbelastung und für alle anderen einschlägigen Erhebungen mit Meßgeräten kann das Amt die Mitarbeit des chemischen Landeslabors - Abteilung Luft und Lärm - in Anspruch nehmen, das die Meßergebnisse dem anfordernden Amt weiterleitet.
(4) Stellt sich bei den Überprüfungen, Messungen und Erhebungen heraus, daß die Werte die in diesem Gesetz und in der entsprechenden Durchführungsverordnung festgelegten überschreiten, so schreibt das Amt der Firma oder dem Betreiber der Anlage die Maßnahmen zur Unterschreitung der vorgeschriebenen Grenzwerte vor, die innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen sind.
(5) Gegen die Maßnahmen des Direktors des Amtes für Luftreinhaltung kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des entsprechenden Bescheids beim I. Fachausschuß laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 20. Jänner 1984, Nr. 2, Beschwerde eingelegt werden.
(6) Wer die vom Amt für Luftreinhaltung vorgeschriebenen Maßnahmen nicht durchführt, wird mit einer Geldbuße von Euro 774 bis Euro 2.324 bestraft.10)