Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) In Schulgebäuden und einschlägig verwendeten Räumen muss ein Netz von Haspeln oder Hydranten installiert werden.
(2) Bezüglich der Installation von Feuerlöschgeräten wird auf Artikel94 Absatz 2 verwiesen.
(3) Die Gebäude müssen bis zum 31. Dezember 2009 diesen Bestimmungen angepasst werden.