(1) Bei bereits bestehenden Schulen, in denen die Trennung in Brandabschnitte RE 60 zwischen Räumen für Schulzwecke und denen mit anderer Zweckbestimmung nicht realisierbar ist, dürfen nicht folgende andere Tätigkeiten vorhanden sein: Hotels, Krankenhäuser, Kliniken, Supermarkts, Kaufhäuser, Warenhäuser, Lokale für öffentliche Veranstaltungen, Firmen und Büros, in denen mehr als fünfzig Beschäftigte arbeiten. Für besondere Gefahrenbereiche, wie in Artikel 90 Absätze 2 und 3 definiert, sind Brandabschnitte RE 60 erforderlich.
(2) In den besonderen Gefahrenbereichen und in Eingangshallen, Gängen und Stiegenhäusern sowie an Rampen und Verkehrswegen im Allgemeinen muss eine automatische Brandmeldeanlage installiert sein.