(1) Im Erdgeschoss müssen immer wenigstens zwei unabhängige Ausgänge vorhanden sein.
(2) Die Breite der Ausgänge richtet sich nach der größten Anzahl von Insassen und muss ein Verhältnis von 1 cmje Person aufweisen. Es ist eine Mindestbreite von 90 cmzulässig. Alle Türen, die sich entlang der Fluchtwege befinden, müssen nach außen in Fluchtrichtung zu öffnen sein und mit Panikverschlüssen ausgestattet sein. Die Türen der Innenräume können auch nach innen aufgehen.
(3) Wenn die Länge der Fluchtwege über 30,00 m und bis zu 45,00 m beträgt, müssen die bestehenden Stiegenhäuser belüftet sein. Für Längen von über 45,00 m bis zu 60,00 m ist ein belüftetes geschütztes Stiegenhaus vorgeschrieben. Bei über 60,00 m Länge der Fluchtwege ist eine rauchsichere Stiege (Zugang durch rauchsicheren Filter gemäß Ministerialdekret vom 30. November 1983) oder eine externe Sicherheitstreppe vorgeschrieben. Unter belüftetem Stiegenhaus versteht man eine Stiege mit einer oben liegenden Lüftungsöffnung mit einer Mindestfläche von 1 m2, welche vom Eingangs- oder Stiegenzugangsbereich aus zu öffnen ist.