Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Die elektrische Anlage muss so realisiert sein, dass sie folgendes gewährleistet:
(2) Die gesamte elektrische Anlage muss mittels einer Schaltvorrichtung, die in der Nähe des Haupteinganges betätigt werden kann, spannungsfrei geschaltet werden können.
(3) Auf die Notstromanlage finden die Rechtsvorschriften von Artikel 92 Anwendung.