Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Der Bauleiter haftet für Schäden, die dem Auftraggeber aus der Nichtbeachtung der Artikel 68 und 69 entstehen.
(2) Der Bauleiter haftet auch für die Folgen der Änderungen oder Ergänzungen des genehmigten Projekts, die dieser ohne ordnungsgemäß erteilte Ermächtigung angeordnet hat oder hat ausführen lassen, es sei denn, diese sind das Ergebnis von Maßnahmen, die auf die Verhütung von unmittelbaren Schäden an Gütern abzielen, die dem Gesetz vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, unterliegen.46)
(3) Hat der Auftraggeber die vom Bauleiter angeordneten Änderungen oder Ergänzungen des genehmigten Projekts nicht autorisiert, so haftet der Bauleiter solidarisch mit dem Auftraggeber für den Betrag, der dem ausführenden Unternehmen zusteht.
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 26 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.