Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Müssen Arten von Bauarbeiten durchgeführt werden, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, oder müssen Materialien verwendet werden, die von anderer Art sind oder einen anderen Herkunftsort haben als im Vertrag vorgesehen, so werden die neuen Preise für die Bauarbeiten und Materialien berechnet, indem
(2) Die neuen Analysen werden gemäß Artikel 47 Absatz 3 durchgeführt.
(3) Werden die neuen Preise gemäß den Modalitäten laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) festgesetzt, so unterliegen sie dem Preisabschlag, es sei denn, die neuen Preise beziehen sich auf außervertragliche Leistungen. Im Falle des Angebotes von Einheitspreisen unterliegen die neuen Preise dem Preisabschlag, welcher für die entsprechenden Leistungen angeboten worden war.50)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 28 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.