Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Ist in den besonderen Vergabebedingungen der Herkunftsort der Baustoffe gemäß Artikel 85 Absatz 1 vorgeschrieben und erweist es sich als notwendig oder zweckmäßig, die Baustoffe andernorts zu beschaffen, so hat der Auftragnehmer die schriftliche Weisung des Bauleiters zu befolgen.
(2) Ist der Wechsel mit einer Erhöhung oder Verminderung der betreffenden Baustoffpreise verbunden, so werden diese im Sinne der Artikel 72 und 73 bestimmt.
(3) Ist der Herkunftsort der Baustoffe in den besonderen Vergabebedingungen vorgesehen, so darf der Auftragnehmer diesen nicht ohne Ermächtigung des Bauleiters ändern.