(1) Im Falle von Schäden an Bauwerken, die durch höhere Gewalt entstanden sind, meldet der Auftragnehmer diese dem Bauleiter innerhalb der in den besonderen Vergabebedingungen festgesetzten Frist oder, in deren Ermangelung, innerhalb von drei Tagen nach Schadenseintritt; ansonsten verfällt jeder Anspruch auf Schadensersatz.
(2) Unmittelbar nach Erhalt der Meldung verfasst der Bauleiter ein Protokoll, in dem er gemeinsam mit dem Auftragnehmer folgendes feststellt:
- die Sachlage nach dem Schadenseintritt und den Zustand davor,
- die Ursachen der Schäden, wobei er das etwaige Vorliegen von höherer Gewalt angibt,
- die etwaige Nachlässigkeit und den Verantwortlichen hierfür,
- die Beachtung oder Nichtbeachtung der anerkannten Regeln der Technik und der Vorschriften des Bauleiters,
- die etwaigen unterlassenen Vorkehrungen zur Schadenverhütung.
(3) Die Vergütung beschränkt sich auf den Betrag der Bauarbeiten, die der Auftraggeber zur Wiedergutmachung des anerkannten Schadens für notwendig befindet. Als Berechnungsgrundlage dienen die im Vertrag ausgewiesenen Nettopreise.
(4) Hat das schuldhafte Verhalten des Auftragnehmers oder der Personen, für welche er haftbar ist, zur Verursachung des Schadens beigetragen, so wird die Vergütung proportional zum Grad des Verschuldens reduziert.
(5) Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Bauarbeiten nicht abbrechen oder verzögern. Dies gilt nicht für die Bauarbeiten an jenen Bauwerken oder Teilen, deren Zustand bis zur Ermittlung der Sachlage gemäß Absatz 2 unverändert bleiben muss.
(6) Keinerlei Vergütung steht dem Auftragnehmer für die Beschädigung oder den Verlust noch nicht verbauter Baustoffe, Werkzeuge, Gerüste, und allgemein aller in Artikel 79 genannten Gegenstände zu.
(7) Die durch Hochwasser an Wasserschutzbauten angerichteten Schäden werden, sofern sie noch nicht ins Maßbuch eingetragen wurden, nach einer provisorischen Abrechnung bewertet, die von den Baustellenassistenten vorgenommen wird.
(8) In Ermangelung der Abrechnung kann der Auftragnehmer die ausgeführten Bauarbeiten mit geeigneten Mitteln nachweisen. Zeugenbeweise sind unzulässig.