Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Der Auftragnehmer kann im Falle der Verzögerung bei der Ausführung der Bauarbeiten und der daraus folgenden Unmöglichkeit, die Bauarbeiten innerhalb der festgesetzten Frist zu beenden, vor Ablauf der Vertragsfrist einen Antrag auf Fristverlängerung an den Bauleiter stellen.
(2) Der Auftraggeber gewährt die Fristverlängerung aufgrund eines Gutachtens des Bauleiters.
(3) Bei unverschuldeter Verzögerung der Bauarbeiten, welche zu einer Fristverlängerung Anlass gibt, welche die Hälfte der Vertragsfrist und auf jeden Fall 90 Tage überschreitet, steht dem Auftragnehmer nach Ablauf der genannten Frist die Vergütung der Mehrkosten zu.
(4) Zur Erlangung der Vergütung gemäß Absatz 3 muss der Auftragnehmer einen entsprechenden Vorbehalt in das Buchhaltungsregister gemäß den Bestimmungen und mit den Wirkungen von Artikel 102 eintragen.