(1) Die von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Benützungserlaubnis oder Benützbarkeitsbescheinigung ist zur Erlangung der Betriebserlaubnis von seiten des zuständigen technischen Finanzamtes (U.T.F.) gültig, sofern die genaue Beschreibung des Öllagers aufscheint (Anzahl der Tanks, Fassungsvermögen, Verwendungszweck, eventuelle Lagerräume für Erzeugnisse in Gebinden).
(2) Die Benützungserlaubnis oder die Benützbarkeitsbescheinigung für Brennstoffverteileranlagen ist mit der Fälligkeit der Landesgenehmigung gekoppelt oder mit jener der staatlichen Konzession zum Betrieb von Verteileranlagen, die von öffentlichen Körperschaften betrieben werden.
(3) Die Fachgutachten, die das Regierungskommissariat für die Ausstellung bzw. Erneuerung der Konzessionen für Mineralöllager für den privaten, landwirtschaftlichen, industriellen oder kommerziellen Gebrauch benötigt, werden vom zuständigen Landesamt ausgestellt.
(4) In die Fachbeiräte, die sich mit Mineralölen befassen, wird auch ein Vertreter des für die Brandverhütung zuständigen Landesamtes eingefügt.