Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. August 1993, Nr. 39.
Die Überschrift wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 15. Mai 2007, Nr. 31, sowie durch die Art. 1 und 2 des D.LH. vom 28. August 2007, Nr. 45.
(1) Die Gesuche um Teilaufhebung der Brandschutzvorschriften müssen bei dem für die Brandverhütung zuständigen Landesamt eingereicht werden; dieses Amt übt nämlich den Sekretariatsdienst für den Fachausschuß für Brand- und Zivilschutz aus.
(2) Dem Gesuch um Teilaufhebung ist der jeweilige Brandschutzplan in dreifacher Ausfertigung laut Artikel 3 beizulegen. Der Plan betrifft das ganze Gebäude.
(3) Das Gesuch um Teilaufhebung muß äquivalente Sicherheitsmaßnahmen vorschlagen, da die Teilaufhebung keine Reduzierung des vorgeschriebenen Sicherheitsniveaus mit sich bringen darf.
(4) Das für die Brandverhütung zuständige Landesamt liefert dem Fachausschuß auch ein eigenes Gutachten über das jeweilige Gesuch um Teilaufhebung der Brandschutzvorschriften.
Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.