In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 201)
Verordnung über den Einbau und Betrieb von Heizanlagen 2)

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. August 1993, Nr. 39.

2)

Die Überschrift wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 15. Mai 2007, Nr. 31, sowie durch die Art. 1 und 2 des D.LH. vom 28. August 2007, Nr. 45.

Art. 8 (Übereinstimmungserklärung)

(1) Die Übereinstimmungserklärung muß nach dem Muster laut Anhang E verfaßt werden. Der Abnahmeprüfer muß dem Abnahmeprotokoll alle Übereinstimmungserklärungen bezüglich der Anlagen laut Staatsgesetz Nr. 46/1990 beilegen sowie die Erklärung des Bauleiters, die Arbeiten nach Plan ausgeführt zu haben.

(2) Für Heizanlagen mit einer Feuerungsleistung unter 35 kW muß der Inhaber eine Bescheinigung des Bauleiters und der Installationsfirma über die fachgerechte Ausführung der Arbeiten bei der Gemeinde hinterlegen; die genannte Bescheinigung muß auch die Wärmeisolierung des Gebäudes oder des Gebäudeteiles betreffen, der von der Anlage beheizt wird.