Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. August 1993, Nr. 39.
Die Überschrift wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 15. Mai 2007, Nr. 31, sowie durch die Art. 1 und 2 des D.LH. vom 28. August 2007, Nr. 45.
(1) Der Eigentümer oder Betreiber der Anlage oder des Gebäudes, wo eine Überwachungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird, muß gewährleisten, daß der Sicherheitsstandard der Betriebsstätte dauerhaft und unvermindert erhalten bleibt. Zu diesem Zweck muß er persönlich oder durch eine schriftlich zu beauftragende Person Kontrollen vornehmen und darüber das Wartungsbuch laut Anhang B führen.
(2) Die Wartungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten laut Gesetz vom 5. März 1990, Nr. 46, müssen von befähigten Personen verrichtet werden. Machen neue Normen Anpassungsarbeiten am Gebäude oder an der Anlage erforderlich, so hat der Eigentümer diese innerhalb der in den erwähnten Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist vorzunehmen. Jeder Eingriff ist im Wartungsbuch einzutragen.
(3) Die ordnungsgemäße Führung des Wartungsbuches bürgt für die Erhaltung der Sicherheit und des einwandfreien Betriebes. Die Beamten des zuständigen Landesamtes können allerdings jederzeit stichprobenartig Inspektionen in den bestehenden Betriebsstätten vornehmen. Das Wartungsbuch muß den genannten Beamten sowie den Gemeindebeamten zur Kontrolle jederzeit zur Verfügung stehen.