(1) Die Dienststelle ergreift Initiativen, die der pädagogischen und didaktischen Erneuerung dienen; sie fördert und begleitet die Durchführung von Schulversuchen und trifft alle Maßnahmen, die das Landesgesetz vom 30. Juni 1989, Nr. 132) diesbezüglich vorsieht.
(2) Die Dienststelle entwickelt, überprüft und verbreitet pädagogische und didaktische Materialien und Unterrichtseinheiten. Sie erarbeitet Vorschläge zur Entwicklung und Verwendung von Lehrmitteln sowie zur Ausstattung von Schulen mit audiovisuellen und elektronischen Medien.
(3) Sie erstellt Entwürfe zur Überarbeitung der Lehrpläne und Stundentafeln für die verschiedenen Schulstufen und Schularten und gibt einschlägige Gutachten ab.
(4) Sie fördert und betreut die laufenden Schulversuche durch Beratung und Mitarbeit, sie kann aber auch selbst solche Versuche anregen. Die Dienststelle wertet zusammen mit den zuständigen Lehrerkollegien die laufenden Schulversuche aus.
(5) Zur Betreuung der Schulversuche wird an der Dienststelle eine Kommission gebildet, die auch die Fachgutachten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des D.P.R. vom 31. Mai 1974, Nr. 419 erstellt.