Kundgemacht im A.Bl. vom 28. August 1990, Nr. 39.
(1) Abkommen und Verträge werden nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und nach den vom Direktorium erstellten und vom Landesausschuß genehmigten Kriterien geschlossen. Die damit zusammenhängenden Ausgaben gehen zu Lasten des Haushaltes des Pädagogischen Institutes.