Kundgemacht im A.Bl. vom 28. August 1990, Nr. 39.
(1) Die Dienststelle für pädagogische Forschung hat die Aufgabe, Forschungsbedürfnisse im pädagogischen, methodisch-didaktischen und soziokulturellen Bereich zu erheben, Entwicklungen im Schulbereich zu verfolgen und einschlägige Untersuchungen durchzuführen.
(2) Alle von der Dienststelle durchgeführten Forschungsvorhaben sollen sich an schulpraktischen Bedürfnissen orientieren und zur didaktischen Erneuerung beitragen.
(3) Die Dienststelle betreut auch Forschungsprojekte, die in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen oder mit Personen, die nicht zum Pädagogischen Institut gehören, durchgeführt werden.