Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.
(1) Der Zahlungsverkehr des Institutes wickelt sich über Zahlungsaufträge (Auszahlungsanweisungen) ab, die vom Vorsitzenden und vom Direktor oder im Falle seiner Abwesenheit von dem von ihm bevollmächtigten Beamten unterzeichnet werden.