Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.
(1) Die im Besitz des Institutes stehenden Güter werden in ein eigenes Inventarbuch eingetragen, das laufend fortgeschrieben werden muß.
(2) Die Bezahlung von Rechnungen für die Lieferung von langlebigen Wirtschaftsgütern ist nicht gestattet, falls diese Güter nicht im Inventar aufgenommen worden sind.