Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.
(1) Der Schatzamtsdienst des Institutes wird vom Kreditinstitut übernommen, das diesen Dienst für die Autonome Provinz Bozen durchführt bzw. von einem anderen mit dem pädagogischen Institut vertragsgebundenen Kreditinstitut, das den Schatzamtsdienst zu den gleichen Bedingungen oder zu besseren Bedingungen durchführt.