Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.
(1) Sollte der Haushaltsplan des Institutes nicht vor Beginn des Haushaltsjahres vom Landesausschuß genehmigt sein, ist das Institut befugt die unaufschiebbaren Ausgaben bis zu einem Zwölftel der monatlich in der vorhergehenden Bilanz ausgewiesenen endgültigen Mittelansätze vorzunehmen.
(2) Diese Einschränkungen werden bei Pflichtausgaben nicht angewandt.