Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.
(1) Die Einnahmen des Institutes werden direkt vom Schatzmeister in Empfang genommen und werden durch Inkassoaufträge belegt, die vom Vorsitzenden und vom Direktor oder im Falle seiner Abwesenheit von dem von ihm bevollmächtigten Beamten unterzeichnet werden.