Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) Den Fachärzten, die ausschließlich Ambulatoriumstätigkeit im Sinne dieses Vertrags ausüben und die mit dem Gesundheitsdienst oder mit anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen kein anderes Dienst- oder Vertragsverhältnis haben, gebührt eine Zulage für die volle Verfügbarkeit, für jede aus dem Beauftragungsschreiben hervorgehende Stunde im Ausmaß und mit der Laufzeit gemäß folgender Tabelle:
01.01.1998 01.01.19996.100 6.400Mit Wirkung 1.1.2000 wird das Stundenforfaitentgelt um den Prozentsatz der nationalen Inflationsrate - Zeitraum 1.1.1999 - 31.12.1999 - erhöht.
(2) Auch die Fachärzte, die in Kommissionen mitarbeiten, oder Unterrichtstätigkeit für maximal vier Wochenstunden ausüben, haben Anspruch auf die Zulage für die volle Verfügbarkeit.