Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) Für Aufträge, die in einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde abgewickelt werden, die beide aber zum selben Einzugsgebiet gehören, wird für jeden Zugang eine Fahrtspesenerstattung pro km im für die Landesbediensteten im Außendienst vorgesehenen Ausmaß ausgezahlt.
(2) Die Vergütung steht nicht zu, falls der Facharzt in der Gemeinde, wo sich der Dienstsitz befindet, ein eigenes Ambulatorium hat. Falls der Facharzt sein Ambulatorium aufläßt, steht ihm nach drei Monaten ab der entsprechenden Mitteilung an den Generaldirektor des Betriebs die Vergütung zu.
(3) Falls der Facharzt seinen Wohnsitz in eine näher zur Dienstgemeinde gelegenen Gemeinde verlegt, wird die Spesenerstattung dementsprechend reduziert. Dieselbe bleibt jedoch unverändert, falls der Facharzt seinen Wohnsitz in eine gleich weit entfernte oder in eine fernere Gemeinde verlegt.