Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) Unbeschadet der Pflicht, die Leistungen gemäß Artikel 14 zu erbringen, muß der Facharzt vorbehaltlich klinischer Kontraindikationen, gemäß mit dem Betrieb vereinbarter organisatorischer Modalitäten, während der normalen Dienstzeit die Sonderleistungen gemäß Anhang B erbringen, die auf die Diagnosestellung und therapeutische Kontinuität ausgerichtet sind und den Zweck verfolgen, die Qualität und die Effizienz der Dienste des fachärztlichen Bereichs außerhalb der Krankenhausaufnahme zu verbessern.
(2) Ab 1.1.1998 gebührt dem Facharzt für die Abwicklung dieser besonderen Eingriffe ein zusätzliches Forfaitentgelt, das auf das Anfangsstundenentgelt laut Artikel 28 zu berechnen ist, und zwar bezogen auf die neben jeder Leistung angegebene Zeitdauer.Bis zum 1. des Monats nach Genehmigung dieses Vertrages bleiben für die Zuerkennung des zusätzlichen Forfaitentgeltes die Akte und Eingriffe gemäß Anlage C) des vorhergehenden Vertrages aufrecht.
(3) Auf keinen Fall dürfen die trimestral auszuzahlenden Entgelte gemäß Absatz 2 in einem Trimester 100 % der dem Facharzt gebührenden Anfangsstundenentgelte überschreiten.