In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

i) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 9. März 1998, Nr. 8951)
Die zeitbegrenzte Aufnahme in den Landesdienst - Novellierung der Regelung

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  • a)  Studientitel, Berufstitel (1) ................................................ max. 10 Punkte
    • 1.  für jedes Zehntel des Notendurchschnitts,
      das die Note 6 übersteigt ............................................... 0,25 Punkte
      wird die Note in Dreißigstel, Sechzigstel oder Hundertzehntel
      ausgedrückt, so verfährt man analog; für den
      Notendurchschnitt zählen die Noten in Religion, Musik,
      Leibeserziehung und Betragen nicht;
    • 2.  ein Studien- oder Berufstitel, der ein Gesamturteil beinhaltet,
      wird anhand folgender Umrechnungstabelle bewertet:
      Gesamturteil ....................................................................entsprechende Note
      ausgezeichnet .............................................................................10
      sehr gut ..................................................................................... 9
      gut ............................................................................................ 8
      befriedigend ............................................................................... 7
      genügend ................................................................................... 6
    • 3.  ein Studien- oder Berufstitel ohne Notenangabe sowie jener mit einem Gesamturteil, das nicht den Bewertungen ausgezeichnet, sehr gut, gut, befriedigend, genügend entspricht, wird bewertet, sofern die Benotung vorgelegt wird, welche im letzten Jahr der bezüglichen Ausbildung erzielt wurde; im Falle der im deutschsprachigen Ausland erworbenen Doktorate sind die Diplomprüfungszeugnisse im Hauptfach einzureichen;
    • 4.  werden mehrere Studien- oder Berufstitel vorgelegt, so wird der für den Zugang erforderliche Titel oder, in Ermangelung desselben, der unmittelbar höhere bewertet;
    • 5.  für die Berufsbilder der I. und II. Funktionsebene wird die Punktezahl halbiert.
  • b)  Berufserfahrung (2) ..............................................................max. 10 Punkte
    • 1.  für den mit gleichen oder vergleichbaren Aufgaben
      ausgeübten Beruf oder geleisteten Dienst: pro Semester .............. 1 Punkt
      im Falle von Berufsbildern, welche den für den Zugang
      zum Landesdienst niedrigsten Ausbildungsgrad vorsehen,
      wird jede Arbeitstätigkeit bewertet;
    • 2.  im Falle von Berufsbildern, welche Schuljahre und Jahre der Berufserfahrung einander gleichsetzen, werden für jene, welche den Besuch der Schule durch die Berufserfahrung ersetzen, die Jahre der bewertbaren Berufserfahrung um die Jahre des gleichwertigen Schulbesuchs gekürzt.
  • c)  Arbeitslosigkeit: nur für Berufsbilder von der
    I. zur V. Funktionsebene (3) ...................................................max. 4 Punkte
    für die Arbeitslosigkeit, beschränkt auf die Zeitspannen der
    Eintragung in die erste Klasse der Vermittlungslisten oder der
    Eintragung in die eigens für die geschützten Personengruppen
    vorgesehenen Verzeichnisse: für jeden Dreimonatszeitraum ......... 0,5 Punkte
  • d)  Beihilfe zum Lebensminimum: nur für Berufsbilder von der
    I. zur V. Funktionsebene (3)
    falls die Familie des Bewerbers die Beihilfe zum Lebensminimum
    durchgehend für mindestens 6 Monate bezieht .............................10 Punkte
  • e)  Kinder: nur für Berufsbilder von der I. zur V. Funktionsebene (3)
    für jedes unterhaltsberechtigte minderjährige Kind ........................ 3 Punkte

Anmerkungen

(1) In Österreich erworbene akademische Titel gelten unmittelbar, sofern für sie im geltenden Studientitelabkommen Italien/Österreich keine Zusatzprüfungen für die Anerkennung in Italien vorgesehen sind. Für alle übrigen, noch nicht anerkannten, in einem EU-Land erworbenen Studien- oder Berufstitel gilt, daß der Bewerber mit Vorbehalt in die Rangordnung aufgenommen wird, vorausgesetzt, er hat die für die Anerkennung durch Italien eventuell vorgesehenen Zusatzprüfungen oder -auflagen innerhalb des Einreichetermins der Gesuche erfüllt. Es liegt im Interesse des Bewerbers, die bei der Erlangung des Studien- oder Berufstitels erzielten Noten oder Beurteilungen einzureichen. Die mit Vorbehalt in die Rangordnung aufgenommenen Bewerber müssen die Anerkennung des Ausbildungsnachweises spätestens bei der Aufnahme vorlegen.

(2) Die Berufserfahrung unter Buchstabe b) muß vom Arbeitgeber unter Angabe des Berufsbildes bzw. der verrichteten Dienste/Arbeiten bestätigt werden; im Falle von Selbständigen oder Freiberuflern müssen geeignete Unterlagen vorgelegt werden, mit welchen die tatsächliche Ausübung des Berufes bescheinigt wird. Die Berufserfahrung wird zweimal im Jahr bewertet (siehe dazu 3.2).

(3) Bewertet wird die Arbeitslosigkeit (Bescheinigung/en erforderlich) in den zwei Jahren vor der Beantragung. Die persönlichen Gegebenheiten unter Buchstabe d) und e) müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches aktuell sein (andauern). Im Falle einer Bestätigung des Gesuches müssen die persönlichen Gegebenheiten unter Buchstabe c), d), e) auf den neuesten Stand gebracht werden; mangels entsprechender Angaben und Bescheinigungen (Arbeitslosigkeit) werden die vorher zugeteilten Punkte aberkannt (siehe dazu 5.7).

1)

veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 14. April 1998, Nr. 16

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