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In vigore al: 11/09/2012

i) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 9. März 1998, Nr. 8951)
Die zeitbegrenzte Aufnahme in den Landesdienst - Novellierung der Regelung

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1)

veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 14. April 1998, Nr. 16

Art. 5 (Gesuche)

(1) Um in den Dienst der Landesverwaltung treten zu können, muß man das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Gesuche um die Einreihung in die Rangordnungen sind anhand des beiliegenden Musters abzufassen und gelten als termingerecht eingereicht:

  • a)  wenn sie innerhalb 12.00 Uhr des 31. Jänner, 31. Mai, 30. September beim Amt für Personalaufnahme vorbeigebracht werden,
  • b)  wenn sie auf dem Postwege mittels eingeschriebenem Brief innerhalb der besagten Termine abgeschickt werden. Diesbezüglich ist der Datumstempel des Annahmepostamtes maßgebend.

(3) Die Bewerber werden aufgerufen, sich bereits zum Zeitpunkt der Gesuchstellung mit ihren Interessen und Möglichkeiten auseinanderzusetzen und zu entscheiden,

  • a)  in welchen Berufsbildern (maximal 3) sie tätig werden möchten,
  • b)  in welchen Gemeinden (maximal 3) sie ihre Arbeit aufnehmen möchten,
  • c)  ob sie einer Vollzeitbeschäftigung oder nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen wollen,
  • d)  ob sie als Schulwart/in tagsüber und/oder abends (sog. außerschulische Tätigkeiten) arbeiten möchten.

Die gemachten Angaben werden nach Maßgabe der aufgezeigten Einschränkungen berücksichtigt. Die einmal getroffene Entscheidung ist nicht unwiderruflich und kann zu jedem Einreichetermin revidiert werden.

(4) Die Beantragung der zeitbegrenzten Aufnahme gilt in Berufsbildern, für die ein Auswahlverfahren ausgeschrieben ist, gleichzeitig als Antrag um die Teilnahme am Wettbewerb.

(5) Die Studien- und/oder Berufstitel sind in Originalausfertigung oder am besten in beglaubigter Kopie vorzulegen. Dasselbe gilt für das Arbeitsbüchlein oder die vom Arbeitgeber ausgestellte Arbeitsbestätigung zum Nachweis der Berufserfahrung. Ansonsten richtet sich der Bewerber nach den im Gesuchsmuster gemachten Angaben.

(6) Die Gesuche verfallen, sofern sie nicht innerhalb von 2 Jahren ab Genehmigung der Rangordnung bestätigt werden, in welche der Bewerber die Einreihung erlangt hat. Die Bestätigung der Gesuche muß innerhalb der von Zfr. 5.2 vorgesehenen Fristen erfolgen. Von dieser Regelung nicht betroffen sind die Gesuche all jener Bewerber, welche innerhalb der besagten Zweijahresfrist ein Dienstverhältnis mit der Landesverwaltung begründen konnten.

(7) Im Zuge der Bestätigung des Gesuches muß der Bewerber seine Position hinsichtlich Arbeitslosigkeit, Beihilfe zum Lebensminimum und unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder auf den neuesten Stand bringen; mangels entsprechender Angaben und Bescheinigungen (Arbeitslosigkeit) werden die vorher zugeteilten Punkte aberkannt.

(8) Die Gesuche und die den Gesuchen beigelegten Unterlagen werden im Falle einer Streichung der Bewerber aus den Rangordnungen nicht zurückerstattet. Sie werden für den Zeitraum von 2 Jahren ab Streichung für den Bewerber zur Verfügung gehalten und der Papierverwertung zugeführt.

(9) Wer aufgrund unwahrer Angaben oder gefälschter Dokumente nicht zustehende Positionen in den Rangordnungen oder sogar Aufträge erschwindelt, muß mit der Annullierung der Aufträge, mit der permanenten Streichung aus allen Rangordnungen und mit den gesetzlich vorgesehenen strafrechtlichen Folgen rechnen.

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