veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 14. April 1998, Nr. 16
(1) Die Besetzung der freien Stellen hat bei den öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich durch Wettbewerb zu erfolgen. Der Vorteil einer Aufnahme bei einer öffentlichen Verwaltung besteht in der Regel darin, daß es sich um eine definitive Einstellung handelt, die zeitlich nicht begrenzt ist.
(2) Für die Verwaltung besteht durchaus die Notwendigkeit, Personal für eine zeitlich begrenzte Periode aufzunehmen, und zwar:
In diesen Fällen muß sich die Verwaltung ebenfalls an transparente und objektive Regeln halten, d.h. die Aufnahmen erfolgen unter Einhaltung eigener Rangordnungen.