(1) Die Rangordnungen ergeben sich aus der Bewertung von Studien- und/oder Berufstiteln sowie der Berufserfahrung. Die Kriterien, nach denen diese Bewertung erfolgt, werden im Anhang wiedergegeben.
(2) Die Berufserfahrung wird zweimal im Jahr bewertet. Die bis zum 31. Dezember angereifte Berufserfahrung zählt erstmals für die Rangordnung zum 1. März des darauffolgenden Jahres; die zum 30. Juni angereifte Berufserfahrung zählt erstmals für die Rangordnung zum 1. November desselben Jahres.
(3) Bei Punktegleichheit kommen die Vorzugskriterien zur Anwendung, die für den Zugang zum Staatsdienst gelten: D.P.R. vom 9. Mai 1994, Nr. 487.
(4) Das im Jahr vor dem Einreichetermin der Gesuche für die Eintragung in die Rangordnung im Dienst stehende Personal, welches aufgrund einer Rangordnung aufgenommen wurde, hat in der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes unter Berücksichtigung des höheren Dienstalters den Vorrang. Dieser Vorrangtitel gilt auch für das durch Berufung aufgrund der vorher geltenden Bestimmungen aufgenommene Personal, falls es ein Dienstalter von insgesamt wenigstens einem Jahr aufweisen kann.
(5) Die Bewerber, welche in einem Auswahlverfahren die Eignung erlangt haben, können in der Rangordnung des betreffenden Berufsbildes von ungeprüften Bewerbern nicht überholt werden.
(6) Die Rangordnungen werden mit Dekret des Direktors der Abteilung Personalverwaltung genehmigt und gelten ab 1. März, 1. Juli und 1. November jeden Jahres. Die Rangordnungen werden an der Anschlagtafel des Landhauses VIII, Bozen, Rittner-Straße 13, veröffentlicht und beim Amt für Personalaufnahme hinterlegt.
(7) Die allfällig bei der Erstellung der Rangordnungen unterlaufenen materiellen Fehler können von Amts wegen, auch auf Betreiben der direkt betroffenen Bewerber, berichtigt werden.