(1) In den Grund-, Mittel- und Oberschulen umfaßt die für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit 220 Jahresstunden.
(2) Die im Rahmen der 220 Jahresstunden zu leistenden Tätigkeiten sind folgende:
- a) 40 Stunden für die Teilnahme an den Versammlungen des Lehrerkollegiums und für die Elternarbeit, einschließlich der Sprechtage,
- b) 40 Stunden für die Teilnahme an den kollegialen Arbeiten des Klassenrates, des Klassenzuges und zwischen den Klassenzügen,
- c) wenigstens 70 Stunden in den Grundschulen und nicht weniger als 50 Stunden in den Mittel- und Oberschulen für die kollegiale Planung und Koordinierung in Fach- und Arbeitsgruppen,
- d) 35 Stunden für individuelle Kontakte mit den Familien,
- e) mindestens 20 Stunden für Fortbildungstätigkeit,
- f) die restlichen Stunden für alle anderen Tätigkeiten, die mit dem Unterricht zusammenhängen.
(3) Die vorgesehene Stundenzahl für die Tätigkeiten laut Absatz 2 kann unter Berücksichtigung des Jahreskontingentes von 220 Stunden auch anders verteilt und zugeordnet werden. Unbeschadet bleibt die Mindeststundenanzahl gemäß Buchstabe c) und e).
(4) In den in Absatz 1 vorgesehenen 220 Stunden sind die für die Bewertungskonferenzen, für die Prüfungen und für die damit zusammenhängenden Aufgaben notwendigen Stunden nicht enthalten; ebenfalls nicht enthalten sind die für die persönliche Vorbereitung der Unterrichtsstunden und Übungen sowie für die Korrektur der schriftlichen Arbeiten notwendigen Stunden.
(5) Damit die Aufnahme bei Unterrichtsbeginn und die Beaufsichtigung der Schüler gewährleistet sind, müssen sich die Lehrer aller Schulstufen 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn im Klassenraum befinden und auch den Abgang der Schüler überwachen. Diese Aufgaben sind in den in Absatz 1 vorgesehenen 220 Stunden nicht enthalten.
(6) Die Mehrleistungen laut Artikel 4, 5 und diesem Artikel, die auf die Qualitätsverbesserung des Bildungsangebotes abzielen, werden vom Lehrerkollegium in den Jahrestätigkeitsplan der Schule aufgenommen und beschlossen.