(1) Für das Lehrpersonal und das diesem gleichgestellte Personal gilt als Teilzeitarbeit ein Dienstverhältnis, bei dem die Anzahl an Unterrichtsstunden wenigstens dreißig Prozent des Höchstausmaßes der Unterrichtszeit für das entsprechende Vollzeitpersonal ausmacht.
(2) Die Arbeitszeit wird bei Teilzeitarbeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse horizontal oder vertikal verteilt.
(3) Im Falle von Teilzeitarbeit wird die Entlohnung im Verhältnis zur entsprechenden Unterrichtszeit bei Vollzeitarbeit berechnet.
(4) Die für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit laut Artikel 6 wird im Falle von Teilzeitarbeit im Verhältnis gekürzt; keine Kürzung der Arbeitszeit erfolgt für die Bewertungskonferenzen und Prüfungen sowie für jene Stunden, die für die Teilnahme an den Sitzungen der Kollegialorgane der Schule notwendig sind.
(5) Die Teilzeitbediensteten haben Anrecht auf eine Periode ordentlichen Urlaubes im Verhältnis zur Teilzeitarbeit. Die Teilzeitarbeit wird für das Dienstalter zur Gänze berechnet.
(6) Die Gewährung von Sonderurlauben, die Abwesenheiten wegen Krankheit, Urlaub, Wartestand und Freistellungen jeglicher Art bedingen keine Änderung des Teilzeitverhältnisses und der entsprechenden Besoldung.
(7) Mit Beschluß der Landesregierung werden, nach Anhören der Gewerkschaften, die Termine und die Modalitäten für die Vorlage der Gesuche, die Kriterien und Modalitäten für die Einführung der Teilzeitarbeit gemäß Absatz 1 sowie die Mindestdauer der entsprechenden Arbeitsleistungen bestimmt.